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  • Ein tolles Unternehmen auf den Weg bringen mit einer 1 Euro GmbH

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    Im Jahr 2008 hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse im Bereich des GmbH-Rechts verfasst, hierbei stand die Aufbereitung der GmbH Zugangsregeln am meisten im Fokus. Das Parlament entschloss sich neben einer Aktualisierung des Mindeststammkapitals zugleich zu der Einführung einer brandneuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, die gleichsam als 1 Euro GmbH verstanden wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich einzig in einigen Fachbereichen besonders von der normalen GmbH: der wesentliche Unterschied liegt lediglich in der Höhe des Nominalkapital. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital nur einen Euro, sodass auch kapitalschwache Menschen nicht auf eine freiberufliche Arbeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der 1 Euro GmbH liegt auch noch die Sachlage vor, dass das Stammkapital lediglich in einer Geldanlage erfolgen kann. Sachkapital wird in diesem Fall, entgegengesetzt zur normalen GmbH außer Acht gelassen und im Stammkapital der gegründeten Firma nicht berücksichtigt.
    Demzufolge muss das Mini GmbH Gründungsset also aus einer Mindesteinlage von mindestens einem Euro bestehen.
    Die 1 Euro GmbH besteht nach unserem Recht als eigenständige Rechtspersönlichkeit und unterliegt den Regeln für GmbHs. Da die 1 Euro GmbH gleichfalls eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt und dem nationalen Unternehmensrecht und dessen Regeln unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Verbindlichkeiten aus dem bereits vorhandenen Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Besonders hervorhebenswert bei der Mini GmbH ist, wie die Bestimmungen der Bundesregierung deutlich macht, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurückgelegt werden muss, sodass das hinterlegte Kapital irgendwann dem einer normalen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen 1 Euro GmbH dürfen dem Musterprotokoll zur Folge drei Anteilseigner partizipieren, die verpflichtet sind der Satzung nachzugehen. Dennoch müssen die Gesellschafter in der Inhaberliste, ebenso wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. eingetragen werden.
    Die Benennung der Inhaber, ebenso wie des Geschäftsleiters geschieht durch einen Notar, welcher die Dokumente notariell beurkundet.
    Eine notarielle Verifizierung unterscheidet sich derart von einer notariellen Beglaubigung, dass in diesem Fall auch der Inhalt der Unterlagen geprüft wird und nicht einzig die Unterschriften.


    Dieser Esoterik Artikel wurde geschrieben und eingereicht von:


    Veroeffentlicht von karl krueger | August 9, 2010

    Topics: Arbeit und Gesundheit | No Comments »